Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zum islamischen Glaubensbekenntnis. Innerhalb der islamischen Rechtsschulen folgen sie der sunnitisch–hanefitischen Lehre und Praxis, wobei die übrigen sunnitischen Auslegungen und Richtlinien als gleichberechtigt und gültig anerkannt werden. In der Praktizierung ihres Glaubens folgen sie der sunnitisch–hanefitischen Lehre und der islamischen Tradition der Bosniaken.
Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zu einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft, basierend auf der freiheitlich–demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für das gemeinsame, ehrenamtliche Wirken des Vereins sind Koran und Sunna (Islamische Lehre), das Grundgesetz, die Verfassung des jeweiligen Bundeslandes sowie das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: 22.06.2020
§ 01.1 Der Verein führt den Namen „BIG Allgäu e.V.“.
§ 01.2 Der Verein hat seinen Sitz in Kempten.
§ 01.3 Der Verein wurde am 02.02.2020 auf der Gründungsversammlung in Kempten gegründet.
§ 02.1 Grundlage für die Ziele und Zwecke des Vereins ist die islamische Lehre. Die Auswahl der Mittel und Ausgaben des Vereins unterliegen somit den Aufgaben und Zwecken der islamischen Lehre im Rahmen der freiheitlich–demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 02.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 02.3 Zweck des Vereins ist die Förderung der islamischen Religion und Lehre und der Praktizierung des islamischen Glaubens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 02.4 Zweck des Vereins ist weiter die Förderung der Bildung – insbesondere in der islamischen Lehre – im Hinblick auf Kultur, Tradition, Sprache und Geschichte der Bosniaken sowie im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 02.5 Zweck des Vereins ist ferner die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Gestaltung der Kinder- und Jugendarbeit. Der Verein ist dabei bestrebt, die familiäre, schulische und religiöse Erziehungsarbeit der Eltern zu unterstützen. Der Verein setzt sich zum Ziel, eine offene Jugendarbeit aufzubauen und zu gestalten, in den Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative und Interesse zu wecken, das religiöse Leben zu fördern und Rücksicht sowie Verantwortung gegenüber der Gesellschaft, Mensch und Natur zu stärken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 02.6 Zweck des Vereins ist des Weiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, die in Not und Bedrängnis geraten sind, sowie in Katastrophenfällen. Ferner sollen Menschen unterstützt werden, die die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§ 02.7 Zweck des Vereins ist schließlich die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe sowie die Interessenvertretung der Mitglieder auf lokaler Ebene.
§ 03.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 03.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 03.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 03.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 04.1 Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
§ 04.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, im Sinne des BGB volljährige Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
§ 04.3 Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke des Vereins Geld- und Sachspenden zur Verfügung stellt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 04.4 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 05.1 Die Pflichten jedes Mitglieds sind
§ 05.2 Jedes Mitglied hat das Recht
§ 06.1 Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
§ 06.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist in dem Aufnahmeantrag zu vermerken und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne weitere Begründungen ablehnen.
§ 07.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
§ 07.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zulässig.
§ 07.3 Begeht ein Mitglied Handlungen, die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem Recht entgegenstehen oder einen Verstoß gegen die in § 05 beschriebenen Pflichten oder vereinsschädigendes Verhalten darstellen, kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden bzw. mit Disziplinarmaßnahmen (Hausverbot o.ä.) belegt werden.
§ 07.4 Handlungen, die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem Recht entgegenstehen, sind unehrenhafte Taten und Straftaten nach Maßgabe des Strafgesetzbuches.
§ 07.5 Vereinsschädigendes Verhalten liegt vor, wenn
§ 07.6 Über die Maßnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss wird mit Bekanntmachung wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung Widerspruch beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet verbindlich und abschließend über den Ausschluss.
§ 08.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliedsbeiträge können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder berücksichtigen. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 08.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, monatlich im Voraus ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 09.1 Organe des Vereins:
§ 10.1 Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand soweit die Satzung nichts anderes regelt.
§ 10.2 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme sowie das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
§ 10.3 Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
§ 10.4 Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich und außerordentlich zusammen.
§ 10.5 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss und schriftliche Einberufung des Vorstands mindestens einmal im Jahr an einem arbeitsfreien Tag einberufen.
§ 10.6 Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 49 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb von acht Wochen nach Zustellung des Antrags erfolgen.
§ 10.7 Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
§ 10.8 Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälfte der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Durch den Vorstand ist in der Einladung ein Ersatztermin schriftlich anzukündigen. Scheitert die einberufene Mitgliederversammlung an der Beschlussfähigkeit, so ist die Mitgliederversammlung zum Ersatztermin unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10.9 Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit die Satzung nichts anderes regelt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Die Mitgliederversammlung kann geheime Wahl beschließen.
§ 10.10 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10.11 Der Mitgliederversammlung obliegt die
§ 11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:
§ 11.2 Der Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand gehört mindestens ein Imam (Vorbeter) an. Des Weiteren sollen je nach Möglichkeit ein IT-Beauftragter, ein Jugendbeauftragter und eine Frauenbeauftragte in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Referenten zur Bewältigung seiner Aufgaben zu benennen.
§ 11.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Imam des Vereins ist Kraft Amtes Mitglied des erweiterten Vorstands und wird nicht gewählt.
§ 11.4 Die in § 11.1 genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, unter denen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit anwesend sein müssen.
§ 11.5 Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Dabei muss der Vorstandssitzung grundsätzlich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Imam als verantwortliche Person in Glaubensfragen beiwohnen.
§ 11.6 Der Vorstand bleibt bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode durch den Vorstand ersetzt. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so soll die Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einen neuen Vorstand wählen.
§ 11.7 Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§ 12.1 Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Sie tragen nur gegenüber der Mitgliederversammlung Verantwortung.
§ 12.2 Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Rechnungslegung des Vereins. Über die Prüfung erstatten die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht und sprechen der Mitgliederversammlung die Empfehlung über die Entlastung des Vorstands aus.
§ 13.1 Der Imam des Vereins ist Kraft Amtes Mitglied des erweiterten Vorstands und wird nicht gewählt.
§ 13.2 Dem Imam obliegt die Überwachung der Einhaltung religiöser Normen in allen Fragen innerhalb des Vereins und die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung der religiösen Inhalte der Vereinsarbeit. Er führt die religiösen Standesbücher des Vereins und nimmt die Interessenvertretung des Vereins und seiner Mitglieder in Glaubensfragen wahr.
§ 13.3 Der Imam kann den Abschluss des Studiums der Islamwissenschaften mit einem Diplom belegen. Das Diplom muss von der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina unter der Leitung des religiösen Oberhauptes „Reisu-l-ulema“ anerkannt sein.
§ 13.4 Der Imam erstattet der Mitgliederversammlung des Vereins jährlich in Fragen seiner Zuständigkeit Bericht. Er erstellt Planungen für die zukünftige Vereinsarbeit in allen religiösen Angelegenheiten.
§ 14.1 Die Finanzen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zusammen. Die Annahme von Spenden von vereinsfremden Institutionen setzt eine Genehmigung des Vorstands voraus.
§ 15.1 Es darf keine Person durch Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle den Organen des Vereins zugehörigen Mitglieder verrichten ihre Aufgaben und Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen ist der Imam, mit welchem der Verein ein Arbeitsverhältnis schließt.
§ 15.2 Nur für Aufgaben, welche die Grenze des gewöhnlichen ehrenamtlichen Dienstes überschreiten, wird auf Beschluss des Vorstands hin eine angemessene Vergütung gezahlt. Die Mitgliederversammlung ist hierüber angemessen zu informieren.
§ 16.1 Vereinsbücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu führen.
§ 17.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht zulässig.
§ 17.2 Der Verein stellt die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung dieser Daten sicher und haftet in diesem Zusammenhang.
§ 17.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf
§ 18.1 Satzungsänderungen obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens drei Viertel der Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gefasst.
§ 19.1 In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beraten und beschließen soll, müssen mindestens zwei Drittel der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die den Auflösungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen fassen können. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen vier Wochen mit einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Auf diese vereinfachte Beschlussfähigkeit ist in der ersten und Folgeeinladung hinzuweisen.
§ 19.2 Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, übernehmen die noch im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Aufgabe des Liquidators.
§ 19.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesdachverband „Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20.1 Vereinssprachen sind Deutsch und Bosnisch.
§ 20.2 Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung wirksam.
§ 20.3 Der Vorstand wird zu Anpassungen der Satzung ermächtigt, soweit diese zur Eintragung der Satzung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.
§ 20.4 Sofern nicht anders bestimmt, ist für das Zustandekommen einer Sitzung bei allen Organen des Vereins mehr als die Hälfte der Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.